FAQ
Fragen rund um das Erbrecht
Der Pflichtteil beträgt für Nachkommen und den Ehegatten des Erblassers die Hälfte des Wertes des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Sind die Pflichtteilsberechtigten nicht ausreichend bedacht worden, so haben sie zur Deckung ihres Pflichtteils einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Stirbt ein Kind vor seinem Elternteil, treten seine Nachkommen in den gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruch ein. Dieses Eintrittsrecht besteht beim Pflichtteilsanspruch des Ehegatten des Erblassers nicht. Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten oder auch Stiefkinder des Erblassers haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Unehelichen Kindern steht auch nach dem Vater (dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist) das volle gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Nach der Mutter war dies ja schon immer so. Auch für die Großeltern kann das Erb- und Pflichtteilsrecht unehelicher Kinder ihres Sohnes von Bedeutung sein.
Nur dann, wenn zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu keiner Zeit oder wenigstens über einen länger dauernden Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden kein familiäres Naheverhältnis bestand, kann im Testament angeordnet werden, dass sich der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes auf die Hälfte vermindert. Diese Möglichkeit gibt es sowohl für uneheliche als auch für eheliche Kinder.
Enterben bedeutet, das Erbrecht samt dem Pflichtteilsanspruch zu entziehen.
Von einer Enterbung in guter Absicht spricht man, wenn der Erblasser den Pflichtteil direkt den Enkelkindern hinterlässt, weil er befürchten muss, dass sein Kind über dieses Vermögen nicht so verfügen würde, dass es in weiterer Folge den Enkelkindern zukommt.
Weitere Enterbungsgründe liegen vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte
- gegen den Erblasser und bestimmte nahe Angehörige eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
- den Erblasser in einer Notstandssituation im Stich gelassen hat;
- wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
- seine im Familienrecht begründeten Beistandspflichten gegenüber dem Erblasser gröblich vernachlässigt hat.
Gleich vorweg: Steuerliche Überlegungen sind auch nach Wegfall von Erbschafts- und Schenkungssteuer wichtig, sollten aber nur ein Teil der Entscheidungsgrundlage sein.
Wer sich zu Lebzeiten von Vermögenswerten noch nicht trennen will oder kann (Altersvorsorge), sollte eine letztwillige Vermögensweitergabe durch Testament oder Vermächtnis rechtzeitig regeln.
Fruchtgenuss
Wenn der Übergeber eines Hauses oder einer Wohnung sich und seinem Ehepartner ein lebenslanges Wohnen im betreffenden Objekt sichern möchte, wird er ein persönliches Wohnungsgebrauchsrecht vereinbaren und die Bezahlung der Betriebs- und Erhaltungskosten regeln. Das Wohnungsrecht ist ein persönlicher Anspruch, der nicht übertragbar ist. Ist darüber hinaus eine Vermietung beabsichtigt, ist die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechts erforderlich. Dieser Fruchtgenuss belässt alle Erträgnisse und Lasten beim bisherigen Eigentümer.
Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objekts wird sich der Übergeber das Fruchtgenussrecht vorbehalten, wenn ihm die Mieteinnahmen weiter zustehen sollen. Achtung: Bei der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ergeben sich steuerliche Auswirkungen im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Grunderwerbssteuer. Eine genaue Regelung zwischen beiden Parteien empfiehlt sich daher.
Hofübergabe
Bei nicht vorhandenem Testament regelt das Kärntner Erbhöfegesetz 1990 zusätzlich zum allgemeinen Erbrecht die Art und Weise, wie die Erbschaft aufzuteilen ist. Kärntner Erbhöfe im Sinne des Gesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe. Was nun die Erbteilung betrifft, kann ein Kärntner Erbhof nur einem von mehreren gesetzlich zur Erbfolge Berufenen zufallen. Das heißt, es muss entweder eine Einigung erzielt werden, wer den Hof übernimmt und wer vom Hof weicht und somit in seinen Ansprüchen abzufinden ist, oder das
In zweitem Falle ist zu prüfen, von welcher Elternseite der Hof stammt. Bei Halbgeschwistern hat derjenige den Vorrang, von dessen Elternteil der Erbhof stammt. Kann so keine Entscheidung getroffen werden, ist derjenige als Hofübernehmer zu bestimmen, welcher zur Land- und Forstwirtschaft erzogen wurde. Trifft dies auf alle Beteiligten zu, ist jener vorzuziehen, der am Hof aufgewachsen ist. Ist dies wiederum bei allen der Fall, kommt jener Erbe zum Zug, der noch unversorgt ist. Wenn sich auch hier keine Unterschiede ergeben, gibt das höhere Alter den Ausschlag. Durch Testament kann von diesen Regelungen abgegangen werden.
Der Hofübernehmer erhält den Besitz zu einem Wert, der ihm den Weiterbestand ermöglicht (Übernahmswert). Von diesem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht nach dem Verkehrswert bestimmten Betrag sind die Erb- und Pflichtteile zu berechnen. Die Begünstigung entfällt, wenn der Hofübernehmer den Hof binnen zehn Jahren zur Gänze oder teilweise veräußert und den Erlös nicht wieder in die Landwirtschaft investiert.
Bei der lebzeitigen Hofübergabe gilt der Übernahmswert sinngemäß. Wohnungs- und Versorgungsrechte sowie Abfindungen weichender Geschwister sollen wirtschaftlich vernünftig geregelt werden.
Immobilien
Folgende Fragen sind gleich zu Beginn vom Notar zu klären: Ist der Verkäufer wirklich der Eigentümer? Lastet noch eine Hypothek auf dem Haus oder Grundstück? Wie ist das Objekt gewidmet? Was kann ich mit dem Objekt anfangen? Der Notar veranlasst die Übertragung Ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch und besorgt die Lastenfreistellung – also die Tilgung von früheren Schulden und sonstigen Lasten, die auf dem Grundstück haften.
Leibrente
Bei einem Leibrentenvertrag erfolgt der Verkauf einer Immobilie gegen Zahlung eines monatlichen Geldbetrages. Diese monatliche Zahlung muss an den Verkäufer geleistet werden, und zwar solange dieser lebt. Sie ist also von der Lebenserwartung des Verkäufers abhängig. Vor allem für den Käufer ist das ein (sogenanntes) Glücksgeschäft, weil die Lebensdauer des Verkäufers ungewiss ist. Zu klären ist auch, ob die Immobilie bereits bei Abschluss des Kaufvertrages an den Käufer übergeben wird und damit von ihm schon genutzt werden kann. Die Leibrentenzahlung kann hier in Form einer Reallast grundbücherlich sichergestellt werden.
Der Verkauf eines Hauses gegen Zahlung einer Leibrente ist sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein interessantes Geschäft. Der Käufer zahlt dabei monatlich oder jährlich eine bestimmte Geldsumme, bis der Verkäufer stirbt. Die Erben des Verkäufers haben keinen Anspruch auf weitere Zahlungen.
Verlockend ist bei der Leibrente die Tatsache, dass anstatt einer großen Geldsumme regelmäßig nur ein kleiner Betrag zu zahlen ist. Andererseits kann durch eine besonders lange Lebensdauer des Verkäufers letztendlich eine Summe entstehen, die den tatsächlichen Wert des gekauften Gebäudes übersteigt. Wie auch beim Aushandeln des Kaufpreises (beim normalen Kaufvertrag) kommt daher dem Aushandeln der Höhe der Leibrente besondere Bedeutung zu. Nur wenn diese Höhe sowohl für Käufer als auch für Verkäufer interessant ist, ist der Leibrentenkauf eine echte Alternative zum normalen Kauf.
Im Gegensatz dazu steht der „normale“ Verkauf, bei dem ein fixer Kaufpreis vereinbart wird. Bei beiden Arten des Verkaufes wird der Käufer sofort, das heißt mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.
Zu prüfen sind auf jeden Fall steuerliche Folgen (Einkommensteuerpflicht), Fragen der Sicherstellung und Wertsicherung.
Scheidung
Um es bei einer Scheidung zu keinen Streitigkeiten kommen zu lassen, empfiehlt sich bereits bei Eheschließung die Errichtung eines Ehevertrags, in dem das von jedem Partner in die Ehe eingebrachte Vermögen festgehalten wird. Selbstverständlich können die Ehegatten das Vermögen trotzdem gemeinsam verwalten und nutzen.
Darüber hinaus erweisen sich Regelungen der Eigentumsverhältnisse an zukünftigen größeren Anschaffungen, der Ehewohnung, der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der Ersparnisse für den Fall der Scheidung als sinnvoll. Betreffend des Eigentums an der Ehewohnung kann schon während aufrechter Ehe eine, auch für das Gericht verbindliche Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes getroffen werden.
Das Gesetz sagt, dass Unternehmen und Anteile an Unternehmen eines Ehegatten bei einer Scheidung nicht aufgeteilt werden, außer es handelt sich um „bloße Wertanlagen“. Besitzen beide Ehegatten Anteile an einem Unternehmen und liegt keine vertragliche Regelung über die Aufteilung im Fall einer Scheidung vor, so müssen die Geschiedenen gemeinsam das Unternehmen weiterführen, wenn es nicht noch nachträglich zu einer anderen Regelung kommt.
In diesem Zusammenhang gibt es auch eine Sonderregelung zum Thema Wohnsitz: Grundsätzlich gilt, dass die gemeinsame Wohnung oder das Haus mangels einer gültigen Vorwegvereinbarung bei einer Scheidung immer in die Vermögensaufteilung einbezogen wird, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist. Ein Sonderfall liegt vor, wenn der gemeinsame Wohnsitz räumlich so mit dem Unternehmen verbunden ist, dass eine Trennung nicht möglich ist. In diesem Fall verbleibt der Wohnsitz beim Unternehmen.
Testament
Ein Testament, bei dem der gesamte Inhalt eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, ist auch ohne Testamentszeugen gültig.
Wird das Testament jedoch von einer anderen Person oder mit Schreibmaschine bzw. Computer geschrieben, sind neben der eigenhändigen Unterschrift des Testators auch die Unterschriften von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unbedingt erforderlich. Bei den Unterschriften der Zeugen ist ein Zusatz erforderlich, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist. Die Identität der Zeugen muss sich aus dem Testament ergeben. Der Testator muss zusätzlich zu seiner Unterschrift auch einen handschriftlichen Vermerk als Bestätigung für das Testament schreiben ( etwa: „Das ist mein Testament“ oder „So soll es sein“). In bestimmten Fällen (etwa bei Blindheit des Testators) schreibt das Gesetz Sonderformen vor.
Die Form des Testaments ist natürlich wichtig, von noch größerer Bedeutung aber ist der Inhalt. In diesen Fragen ist Ihr Notar Experte.
Anfechten kann man ein Testament dann, wenn es entweder formell nicht in Ordnung ist, oder wenn man beweist, dass der Wille des Erblassers nicht bestimmt war, dass das Testament nicht im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum errichtet wurde.
Bei Verletzung von Pflichtteilsansprüchen kann der in seinem Recht verletzte Noterbe dieses notfalls über das Gericht geltend machen. Die Gültigkeit des Testamentes bleibt dadurch unberührt.
Unternehmen
Unternehmen können als Einzelunternehmen, als Personengesellschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht GesbR, offene Gesellschaft OG, Kommanditgesellschaft KG) oder als Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH) geführt werden.
Bei den Personengesellschaften steht die persönliche Mitarbeit und Vermögensbeteiligung und in den meisten Fällen auch die persönliche Haftung (Firmen- und Privatvermögen) im Vordergrund. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung grundsätzlich auf eine Kapitalanlage beschränkt.
Im Speziellen haftet bei einer Kommanditgesellschaft (KG) wenigstens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Kommanditisten haften nur mit dem Betrag ihrer Hafteinlage.
Bei der OG haften alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Bei der OG haften ausscheidende Gesellschafter für Schulden, die vor dem Ausscheiden entstanden sind, noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden. Tritt man in eine schon bestehende OG ein, haftet man auch für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten.
Die GmbH ist neben ihren Gesellschaftern ein eigenes Rechtssubjekt. Daraus folgt auch die Trennung der Gesellschaft von der Ebene ihrer Gesellschafter. Grundsätzlich haftet daher nur die Gesellschaft für ihre Schulden, nicht aber die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Zur Erleichterung der Gründung kann man die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen. Das Stammkapital muss in diesem Fall erst nach 10 Jahren vollgeleistet werden. Bei der Gründung müssen die Stammeinlagen insgesamt wenigstens 10.000 Euro betragen, wovon mindestens 5.000 Euro eingezahlt werden müssen.
Vorkaufsrecht
Wenn man ein Grundstück verkaufen will, das mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, muss man dem Vorkaufsberechtigten entweder ein unterschriebenes Angebot eines Käufers oder einem abgeschlossenen Kaufvertrag vorlegen. Nach Verständigung des Vorkaufsberechtigten kann der Kaufvertrag nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Der Vorkaufsberechtigte hat dann 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.
Das Vorkaufsrecht kann im Allgemeinen nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück verschenkt oder vererbt wird. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger (den Beschenkten oder den Erben).
Nachteilig können sich die Zeitverzögerung beim Verkauf auswirken sowie die Notwendigkeit, dem Vorkaufsberechtigten Information über den Kaufpreis zu geben.
Wohnungseigentum
Seit dem „Wohnungseigentumsgesetz 2002“ können auch zwei natürliche Personen unabhängig vom Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis im Rahmen einer so genannten Eigentümerpartnerschaft vollkommen gleich berechtigte Eigentümer einer Wohnung werden.
Es bleibt aber dabei, dass Eigentümerpartner jeweils Eigentümer eines halben so genannten Mindestanteiles sein müssen, zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum haften und die jeweiligen Anteile an der Wohnung auch nicht unterschiedlich belastet werden dürfen. Über die Rechtsfolgen der Eigentümerpartnerschaft im Todesfall sollten Sie sich eingehend beraten lassen.